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BGB § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

BGB § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

[ Auszug: Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirk ... ]